Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
1. | zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und | |||||||||
2. | zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung. |
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
1. | zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und | |||||||||
2. | zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung. |
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
1. | zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und | |||||||||
2. | zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung. |
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
1. | zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und | |||||||||
2. | zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung. |