§ 7 Stmk. NPOG Befugnisse

Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

Nationalparkorgane haben folgende Befugnisse:

1.

das Recht in Ausübung ihres Dienstes die zum Nationalpark gehörenden Grundstücke zu betreten;

2.

Anhaltung von Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse antreffen, zum Zweck der Feststellung der Identität und Erstattung von Anzeigen;

3.

Aussprechen von Ermahnungen;

4.

Beschlagnahme von Verfallsgegenständen gemäß § 14 Abs. 4 des Nationalparkgesetzes Gesäuse und § 39 VStG und Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen von angehaltenen Personen nach solchen Verfallsgegenständen;

5.

Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Maßgabe des § 50 VStG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

Nationalparkorgane haben folgende Befugnisse:

1.

das Recht in Ausübung ihres Dienstes die zum Nationalpark gehörenden Grundstücke zu betreten;

2.

Anhaltung von Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse antreffen, zum Zweck der Feststellung der Identität und Erstattung von Anzeigen;

3.

Aussprechen von Ermahnungen;

4.

Beschlagnahme von Verfallsgegenständen gemäß § 14 Abs. 4 des Nationalparkgesetzes Gesäuse und § 39 VStG und Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen von angehaltenen Personen nach solchen Verfallsgegenständen;

5.

Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Maßgabe des § 50 VStG.

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