§ 9 Stmk. NPOG Dienstabzeichen und Dienstausweis

Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat dem Nationalparkorgan unmittelbar nach der Beeidigung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Nationalparkorgan hat der Landesregierung jede Änderung des Namens und des Wohnortes unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Funktion beendet ist.

(4) Das Dienstabzeichen hat die Inschrift „Steiermärkisches Nationalparkorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer;

2.

den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Wohnort und ein Lichtbild des Nationalparkorgans;

3.

das Datum der Bestellung;

4.

das Dienstsiegel der Landesregierung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat dem Nationalparkorgan unmittelbar nach der Beeidigung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Nationalparkorgan hat der Landesregierung jede Änderung des Namens und des Wohnortes unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Funktion beendet ist.

(4) Das Dienstabzeichen hat die Inschrift „Steiermärkisches Nationalparkorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer;

2.

den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Wohnort und ein Lichtbild des Nationalparkorgans;

3.

das Datum der Bestellung;

4.

das Dienstsiegel der Landesregierung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten