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(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen.
(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010BGBl. II Nr. 179/2016, gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016
(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen.
(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010BGBl. II Nr. 179/2016, gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016