§ 9 VGÜ-VO

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen.

(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010BGBl. II Nr. 179/2016, gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.2016

(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen.

(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 221/2010BGBl. II Nr. 179/2016, gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016

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