§ 4 StPHVO (weggefallen)

Steiermärkische Pflegeheimverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Das Pflegebad hat jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale aufzuweisen:

a)

freistehende, unterfahrbare und von drei Seiten zugängliche Hubbadewanne;

b)

Badewannenlift;

c)

leibstuhlüberfahrbares Wandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkel-griffen;

d)

rollstuhlunterfahrbarer Waschtisch, Einmal-Handtuchspender, Seifenspender, Desinfektionsmittelspender, Abwurfbehältnis;

e)

Notruf, der im Bereich der Hubbadewanne und des WC bedienbar ist;

f)

Abstellfläche für Pflegeutensilien;

g)

Kleiderablage oder Haken;

h)

Tür mit Notentriegelung;

i)

Vorrichtung zur Kennzeichnung, ob das Pflegebad besetzt ist;

j)

Vorkehrung zur Anhebung der üblichen Raumtemperatur;

k)

wirksamer Sicht- und falls erforderlich Sonnenschutz für Fenster.

Anm§ 4 StPHVO seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.2024
Das Pflegebad hat jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale aufzuweisen:

a)

freistehende, unterfahrbare und von drei Seiten zugängliche Hubbadewanne;

b)

Badewannenlift;

c)

leibstuhlüberfahrbares Wandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkel-griffen;

d)

rollstuhlunterfahrbarer Waschtisch, Einmal-Handtuchspender, Seifenspender, Desinfektionsmittelspender, Abwurfbehältnis;

e)

Notruf, der im Bereich der Hubbadewanne und des WC bedienbar ist;

f)

Abstellfläche für Pflegeutensilien;

g)

Kleiderablage oder Haken;

h)

Tür mit Notentriegelung;

i)

Vorrichtung zur Kennzeichnung, ob das Pflegebad besetzt ist;

j)

Vorkehrung zur Anhebung der üblichen Raumtemperatur;

k)

wirksamer Sicht- und falls erforderlich Sonnenschutz für Fenster.

Anm§ 4 StPHVO seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten