§ 7 Stmk. PSG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln haben die Kosten der im Verordnungswege oder von der Landesregierung oder von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten oder von diesen selbst durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit die Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(2) Für die Überwachung von Betrieben kann die Landesregierung mittels Verordnung Gebühren festlegen§ 7 Stmk. Bei stichprobenartigen Kontrollen ist eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz festgestellt werdenPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(3) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten ein finanzieller Unionsbetrag gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG in Anspruch genommen, gehen gemäß Art. 23 Abs. 7 dieser Richtlinie allfällige Forderungen gegenüber Dritten bis zur Höhe des Unionsbeitrages an die Europäische Union über.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007 LGBl. Nr. 8/2013

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 02.02.2013 bis 13.12.2019
(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln haben die Kosten der im Verordnungswege oder von der Landesregierung oder von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten oder von diesen selbst durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit die Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(2) Für die Überwachung von Betrieben kann die Landesregierung mittels Verordnung Gebühren festlegen§ 7 Stmk. Bei stichprobenartigen Kontrollen ist eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz festgestellt werdenPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(3) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten ein finanzieller Unionsbetrag gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG in Anspruch genommen, gehen gemäß Art. 23 Abs. 7 dieser Richtlinie allfällige Forderungen gegenüber Dritten bis zur Höhe des Unionsbeitrages an die Europäische Union über.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007 LGBl. Nr. 8/2013

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