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(2) Für die Überwachung von Betrieben kann die Landesregierung mittels Verordnung Gebühren festlegen§ 7 Stmk. Bei stichprobenartigen Kontrollen ist eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz festgestellt werdenPSG seit 13.12.2019 weggefallen.
(3) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten ein finanzieller Unionsbetrag gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG in Anspruch genommen, gehen gemäß Art. 23 Abs. 7 dieser Richtlinie allfällige Forderungen gegenüber Dritten bis zur Höhe des Unionsbeitrages an die Europäische Union über.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007 LGBl. Nr. 8/2013
(2) Für die Überwachung von Betrieben kann die Landesregierung mittels Verordnung Gebühren festlegen§ 7 Stmk. Bei stichprobenartigen Kontrollen ist eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz festgestellt werdenPSG seit 13.12.2019 weggefallen.
(3) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten ein finanzieller Unionsbetrag gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG in Anspruch genommen, gehen gemäß Art. 23 Abs. 7 dieser Richtlinie allfällige Forderungen gegenüber Dritten bis zur Höhe des Unionsbeitrages an die Europäische Union über.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007 LGBl. Nr. 8/2013