§ 10 Stmk. PSG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben§ 10 Stmk. Die Landesregierung hat für die gesamte Zeit der Übertragung sicherzustellen, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass sie unparteiisch ist, sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten bestehtPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(3) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden, ist nur dann zulässig, wenn dies

1.

zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

2.

aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, LGBl. Nr. 8/2013, LGBl. Nr. 158/2013

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 13.12.2013 bis 13.12.2019
(1) Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben§ 10 Stmk. Die Landesregierung hat für die gesamte Zeit der Übertragung sicherzustellen, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass sie unparteiisch ist, sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten bestehtPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(3) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden, ist nur dann zulässig, wenn dies

1.

zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

2.

aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, LGBl. Nr. 8/2013, LGBl. Nr. 158/2013

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