§ 4 Stmk. GG 1973 Befugnisse der Gasversorgungsunternehmen

Steiermärkisches Gasgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1973 bis 31.12.9999

(1) Die Gasversorgungsunternehmen sind befugt, die von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Besitzer der Gasanlagen verpflichtet, den Organen der Gasversorgungsunternehmen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel unverzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Kommt der Besitzer dieser Aufforderung innerhalb der vom Gasversorgungsunternehmen festgesetzten Frist nicht nach, so hat das Gasversorgungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.

(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzuge, so ist das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Lieferung von Gas einzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1973 bis 31.12.9999

(1) Die Gasversorgungsunternehmen sind befugt, die von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Besitzer der Gasanlagen verpflichtet, den Organen der Gasversorgungsunternehmen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel unverzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Kommt der Besitzer dieser Aufforderung innerhalb der vom Gasversorgungsunternehmen festgesetzten Frist nicht nach, so hat das Gasversorgungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.

(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzuge, so ist das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Lieferung von Gas einzustellen.

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