§ 17 Stmk. WG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Wer

1.

die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,

2.

als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 10 Abs. 3 betreibt,

3.

Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,

4.

sich eines/einer nicht bewilligten Geschäftsführers/Geschäftsführerin bedient,

5.

die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin entgegen dem Wettreglement ausübt, das Wettreglement nicht ordnungsgemäß aushängt oder Änderungen des Wettreglements der Behörde nicht zur Kenntnis bringt,

6.

verbotene Wetten abschließt oder vermittelt,

7.

den Vorschriften des § 8 zuwiderhandelt,

8.

die Betriebsstätte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.

(2) (Anm§ 17 Stmk.: entfallen)

(3) Der Versuch ist strafbar WG seit 31.12.2017 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
(1) Wer

1.

die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,

2.

als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 10 Abs. 3 betreibt,

3.

Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,

4.

sich eines/einer nicht bewilligten Geschäftsführers/Geschäftsführerin bedient,

5.

die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin entgegen dem Wettreglement ausübt, das Wettreglement nicht ordnungsgemäß aushängt oder Änderungen des Wettreglements der Behörde nicht zur Kenntnis bringt,

6.

verbotene Wetten abschließt oder vermittelt,

7.

den Vorschriften des § 8 zuwiderhandelt,

8.

die Betriebsstätte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.

(2) (Anm§ 17 Stmk.: entfallen)

(3) Der Versuch ist strafbar WG seit 31.12.2017 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten