§ 14 Stmk. WG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 17 Abs. 1 Z 1§ 14 , 2 und 7 mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

AnmStmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

WG seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2017
Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 17 Abs. 1 Z 1§ 14 , 2 und 7 mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

AnmStmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

WG seit 31.12.2017 weggefallen.

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