§ 1 Stmk. ZG Regelungsgegenstand

Steiermärkisches Zuweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können, die bei einer Zuweisung einzuhaltende Vorgangsweise, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und den zugewiesenen Landesbediensteten sowie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und dem Rechtsträger, dem Landesbedienstete zugewiesen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können, die bei einer Zuweisung einzuhaltende Vorgangsweise, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und den zugewiesenen Landesbediensteten sowie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und dem Rechtsträger, dem Landesbedienstete zugewiesen werden.

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