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(1) Die Zimmer der Bewohner haben folgende Richtgrößen aufzuweisen:
– | Einbettzimmer, 14 m2 | |||||||||
– | Zweibettzimmer, 22 m2 | |||||||||
jeweils ausgenommen die Nasszelle | ||||||||||
Bei Räumen mit abgeschrägten Decken sind nur jene Nutzflächen zu berücksichtigen, über denen die lichte Raumhöhe mehr als 150 cm beträgt. |
(2) Die Richtgrößen gemäß Abs. 1 können gering-fügig unterschritten werden, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale gemäß Abs. 3 die Bedürfnisse der Bewohner nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Eignung eines Zimmers ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:
a) | Pflegebetten müssen fahrbar und höhenverstellbar sein sowie über einen höhenverstellbaren Kopf- und Fußteil und bei Bedarf über einen Bettgalgen verfügen. Ein dreiseitiger Zugang zum Pflegebett muss möglich sein. In Zweibettzimmern ist -zwischen den Pflegebetten ein Abstand von mindestens 120 cm vorzusehen. Für Heimbewohner im Rollstuhl ist eine Wendemöglichkeit von 150 cm Durchmesser vorzusehen; | |||||||||
b) | Notruf, der vom Bett aus bedient werden kann; | |||||||||
c) | Kleiderschrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidungsstücken; | |||||||||
d) | versperrbares Behältnis für persönliche Utensilien | |||||||||
e) | Tisch mit Sitzgelegenheit; | |||||||||
f) | über eine ausreichende Zimmerbeleuchtung hinaus zumindest zwei zusätzliche Lichtquellen, die so angeordnet sind, dass sowohl am Tisch als auch im Bett gelesen werden kann | |||||||||
g) | Fenster, die eine ausreichende natürliche Belichtung gewährleisten sowie mit wirksamem |
(4) Die Eignung der Nasszelle ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:
a) | Wandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkelgriffen; | |||||||||
b) | Notruf, der vom WC- und Duschbereich zu bedienen ist; | |||||||||
c) | rollstuhlunterfahrbarer Waschtisch; | |||||||||
d) | Handtuchhalter; | |||||||||
e) | Kleiderablage oder Haken; | |||||||||
f) | Tretabfalleimer oder offene Abwurfstelle; | |||||||||
g) | Tür mit Notentriegelung; | |||||||||
h) | höhenverstellbare Schlauchbrause; | |||||||||
i) | Sitzmöglichkeit in der Dusche; | |||||||||
j) | Handlauf als Haltegriff; | |||||||||
k) | Wasserauslässe mit Verbrühungsschutz; | |||||||||
l) | stufenlos befahrbarer Duschplatz; | |||||||||
m) | eine Abstellfläche für jeden Bewohner für Pflegeutensilien. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013
(1) Die Zimmer der Bewohner haben folgende Richtgrößen aufzuweisen:
– | Einbettzimmer, 14 m2 | |||||||||
– | Zweibettzimmer, 22 m2 | |||||||||
jeweils ausgenommen die Nasszelle | ||||||||||
Bei Räumen mit abgeschrägten Decken sind nur jene Nutzflächen zu berücksichtigen, über denen die lichte Raumhöhe mehr als 150 cm beträgt. |
(2) Die Richtgrößen gemäß Abs. 1 können gering-fügig unterschritten werden, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale gemäß Abs. 3 die Bedürfnisse der Bewohner nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Eignung eines Zimmers ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:
a) | Pflegebetten müssen fahrbar und höhenverstellbar sein sowie über einen höhenverstellbaren Kopf- und Fußteil und bei Bedarf über einen Bettgalgen verfügen. Ein dreiseitiger Zugang zum Pflegebett muss möglich sein. In Zweibettzimmern ist -zwischen den Pflegebetten ein Abstand von mindestens 120 cm vorzusehen. Für Heimbewohner im Rollstuhl ist eine Wendemöglichkeit von 150 cm Durchmesser vorzusehen; | |||||||||
b) | Notruf, der vom Bett aus bedient werden kann; | |||||||||
c) | Kleiderschrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidungsstücken; | |||||||||
d) | versperrbares Behältnis für persönliche Utensilien | |||||||||
e) | Tisch mit Sitzgelegenheit; | |||||||||
f) | über eine ausreichende Zimmerbeleuchtung hinaus zumindest zwei zusätzliche Lichtquellen, die so angeordnet sind, dass sowohl am Tisch als auch im Bett gelesen werden kann | |||||||||
g) | Fenster, die eine ausreichende natürliche Belichtung gewährleisten sowie mit wirksamem |
(4) Die Eignung der Nasszelle ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:
a) | Wandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkelgriffen; | |||||||||
b) | Notruf, der vom WC- und Duschbereich zu bedienen ist; | |||||||||
c) | rollstuhlunterfahrbarer Waschtisch; | |||||||||
d) | Handtuchhalter; | |||||||||
e) | Kleiderablage oder Haken; | |||||||||
f) | Tretabfalleimer oder offene Abwurfstelle; | |||||||||
g) | Tür mit Notentriegelung; | |||||||||
h) | höhenverstellbare Schlauchbrause; | |||||||||
i) | Sitzmöglichkeit in der Dusche; | |||||||||
j) | Handlauf als Haltegriff; | |||||||||
k) | Wasserauslässe mit Verbrühungsschutz; | |||||||||
l) | stufenlos befahrbarer Duschplatz; | |||||||||
m) | eine Abstellfläche für jeden Bewohner für Pflegeutensilien. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013