§ 2 StPHVO Zimmer

Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Zimmer der Bewohner haben folgende Richtgrößen aufzuweisen:

Einbettzimmer, 14 m2

Zweibettzimmer, 22 m2

jeweils ausgenommen die Nasszelle

Bei Räumen mit abgeschrägten Decken sind nur jene Nutzflächen zu berücksichtigen, über denen die lichte Raumhöhe mehr als 150 cm beträgt.

(2) Die Richtgrößen gemäß Abs. 1 können gering-fügig unterschritten werden, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale gemäß Abs. 3 die Bedürfnisse der Bewohner nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Eignung eines Zimmers ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:

a)

Pflegebetten müssen fahrbar und höhenverstellbar sein sowie über einen höhenverstellbaren Kopf- und Fußteil und bei Bedarf über einen Bettgalgen verfügen. Ein dreiseitiger Zugang zum Pflegebett muss möglich sein. In Zweibettzimmern ist -zwischen den Pflegebetten ein Abstand von mindestens 120 cm vorzusehen. Für Heimbewohner im Rollstuhl ist eine Wendemöglichkeit von 150 cm Durchmesser vorzusehen;

b)

Notruf, der vom Bett aus bedient werden kann;

c)

Kleiderschrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidungsstücken;

d)

versperrbares Behältnis für persönliche Utensilien

e)

Tisch mit Sitzgelegenheit;

f)

über eine ausreichende Zimmerbeleuchtung hinaus zumindest zwei zusätzliche Lichtquellen, die so angeordnet sind, dass sowohl am Tisch als auch im Bett gelesen werden kann. Eine; eine Lichtquelle ist mit Nachtlicht auszustatten. Eine; eine Lichtquelle muss vom Bett aus bedienbar sein. Die; die Lichtschalter sind großflächig auszuführen;

g)

Fenster, die eine ausreichende natürliche Belichtung gewährleisten sowie mit wirksamem SichtschutzSicht- und falls erforderlich Sonnenschutz zu versehen sind.

(4) Die Eignung der Nasszelle ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:

a)

Wandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkelgriffen;

b)

Notruf, der vom WC- und Duschbereich zu bedienen ist;

c)

rollstuhlunterfahrbarer Waschtisch;

d)

Handtuchhalter;

e)

Kleiderablage oder Haken;

f)

Tretabfalleimer oder offene Abwurfstelle;

g)

Tür mit Notentriegelung;

h)

höhenverstellbare Schlauchbrause;

i)

Sitzmöglichkeit in der Dusche;

j)

Handlauf als Haltegriff;

k)

Wasserauslässe mit Verbrühungsschutz;

l)

stufenlos befahrbarer Duschplatz;

m)

eine Abstellfläche für jeden Bewohner für Pflegeutensilien.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013

Stand vor dem 20.08.2013

In Kraft vom 23.10.2004 bis 20.08.2013

(1) Die Zimmer der Bewohner haben folgende Richtgrößen aufzuweisen:

Einbettzimmer, 14 m2

Zweibettzimmer, 22 m2

jeweils ausgenommen die Nasszelle

Bei Räumen mit abgeschrägten Decken sind nur jene Nutzflächen zu berücksichtigen, über denen die lichte Raumhöhe mehr als 150 cm beträgt.

(2) Die Richtgrößen gemäß Abs. 1 können gering-fügig unterschritten werden, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale gemäß Abs. 3 die Bedürfnisse der Bewohner nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Eignung eines Zimmers ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:

a)

Pflegebetten müssen fahrbar und höhenverstellbar sein sowie über einen höhenverstellbaren Kopf- und Fußteil und bei Bedarf über einen Bettgalgen verfügen. Ein dreiseitiger Zugang zum Pflegebett muss möglich sein. In Zweibettzimmern ist -zwischen den Pflegebetten ein Abstand von mindestens 120 cm vorzusehen. Für Heimbewohner im Rollstuhl ist eine Wendemöglichkeit von 150 cm Durchmesser vorzusehen;

b)

Notruf, der vom Bett aus bedient werden kann;

c)

Kleiderschrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidungsstücken;

d)

versperrbares Behältnis für persönliche Utensilien

e)

Tisch mit Sitzgelegenheit;

f)

über eine ausreichende Zimmerbeleuchtung hinaus zumindest zwei zusätzliche Lichtquellen, die so angeordnet sind, dass sowohl am Tisch als auch im Bett gelesen werden kann. Eine; eine Lichtquelle ist mit Nachtlicht auszustatten. Eine; eine Lichtquelle muss vom Bett aus bedienbar sein. Die; die Lichtschalter sind großflächig auszuführen;

g)

Fenster, die eine ausreichende natürliche Belichtung gewährleisten sowie mit wirksamem SichtschutzSicht- und falls erforderlich Sonnenschutz zu versehen sind.

(4) Die Eignung der Nasszelle ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:

a)

Wandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkelgriffen;

b)

Notruf, der vom WC- und Duschbereich zu bedienen ist;

c)

rollstuhlunterfahrbarer Waschtisch;

d)

Handtuchhalter;

e)

Kleiderablage oder Haken;

f)

Tretabfalleimer oder offene Abwurfstelle;

g)

Tür mit Notentriegelung;

h)

höhenverstellbare Schlauchbrause;

i)

Sitzmöglichkeit in der Dusche;

j)

Handlauf als Haltegriff;

k)

Wasserauslässe mit Verbrühungsschutz;

l)

stufenlos befahrbarer Duschplatz;

m)

eine Abstellfläche für jeden Bewohner für Pflegeutensilien.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013

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