§ 5 Stmk. NPOG Beendigung

Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

(1) Die Funktion als Nationalparkorgan endet durch

1.

Tod oder

2.

Verzichtserklärung oder

3.

Abberufung.

(2) Die Abberufung ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen, wenn

1.

eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder

2.

das Nationalparkorgan gröblich und wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

(1) Die Funktion als Nationalparkorgan endet durch

1.

Tod oder

2.

Verzichtserklärung oder

3.

Abberufung.

(2) Die Abberufung ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen, wenn

1.

eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder

2.

das Nationalparkorgan gröblich und wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.

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