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Das gemäß § 15 Abs. 5 Z 6 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes vorzulegende Hygiene-Gutachten kann von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:
– | gerichtlich beeidete Sachverständige, | |||||||||
– | zur Erstellung von Hygiene-Gutachten akkreditierte Institutionen, | |||||||||
– | Personen mit einer Zusatzausbildung gemäß § 70 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes. |
Das gemäß § 15 Abs. 5 Z 6 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes vorzulegende Hygiene-Gutachten kann von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:
– | gerichtlich beeidete Sachverständige, | |||||||||
– | zur Erstellung von Hygiene-Gutachten akkreditierte Institutionen, | |||||||||
– | Personen mit einer Zusatzausbildung gemäß § 70 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes. |