§ 7 StPHVO Hygiene

Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2004 bis 31.12.9999

Das gemäß § 15 Abs. 5 Z 6 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes vorzulegende Hygiene-Gutachten kann von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:

gerichtlich beeidete Sachverständige,

zur Erstellung von Hygiene-Gutachten akkreditierte Institutionen,

Personen mit einer Zusatzausbildung gemäß § 70 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2004 bis 31.12.9999

Das gemäß § 15 Abs. 5 Z 6 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes vorzulegende Hygiene-Gutachten kann von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:

gerichtlich beeidete Sachverständige,

zur Erstellung von Hygiene-Gutachten akkreditierte Institutionen,

Personen mit einer Zusatzausbildung gemäß § 70 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.

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