§ 7 StPHVO (weggefallen)

Steiermärkische Pflegeheimverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Das gemäß § 15 Abs§ 7 StPHVO seit 31.12.2024 weggefallen. 5 Z 6 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes vorzulegende Hygiene-Gutachten kann von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:Das gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 6, des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes vorzulegende Hygiene-Gutachten kann von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:

  • Strichaufzählung

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 23.10.2004 bis 31.12.2024
Das gemäß § 15 Abs§ 7 StPHVO seit 31.12.2024 weggefallen. 5 Z 6 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes vorzulegende Hygiene-Gutachten kann von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:Das gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 6, des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes vorzulegende Hygiene-Gutachten kann von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:

  • Strichaufzählung

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten