§ 11a Stmk. GG 1973 Übergangsbestimmungen zur Novelle

Steiermärkisches Gasgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 9 Abs. 2 wie folgt:

“(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 270.000,– zu bestrafen.”

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 9 Abs. 2 wie folgt:

“(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 270.000,– zu bestrafen.”

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001

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