§ 5 Stmk. ZG Dienstbehörden

Steiermärkisches Zuweisungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbeamten erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers.

(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1.

generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

2.

eine allfällige Überstellung, Rücküberstellung oder Beförderung,

3.

die Gewährung

a)

eines Karenzurlaubes nach § 54 Abs70 Stmk. 6 Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden FassungL-DBR,

b)

eines Sonderurlaubes nach § 53 Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,

4.

den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhe-stand,

5.

die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach § 87ff§ 117 ff. Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden FassungStmk. L-DBR.

Die Landesregierung ist Dienstbehörde zweiter Instanz.

(3) Das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist weiters mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Landesvertragsbediensteten betraut. In dieser Funktion ist er für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1.

generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

2.

eine allfällige Überstellung oder Rücküberstellung,

3.

die Gewährung

a)

eines Karenzurlaubes nach § 29b Abs70 Stmk. 6 Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der als Landesgesetz geltenden FassungL-DBR,

b)

eines Sonderurlaubes nach § 29a Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der als Landesgesetz geltenden Fassung69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine -Ermächtigung erhalten hat,

4.

die Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des zugewiesenen Landesvertragsbediensteten.

(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers unterliegt bei Ausübung der Funktion gemäß Abs. 1, 2 und 3 dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.2013

(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbeamten erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers.

(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1.

generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

2.

eine allfällige Überstellung, Rücküberstellung oder Beförderung,

3.

die Gewährung

a)

eines Karenzurlaubes nach § 54 Abs70 Stmk. 6 Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden FassungL-DBR,

b)

eines Sonderurlaubes nach § 53 Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,

4.

den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhe-stand,

5.

die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach § 87ff§ 117 ff. Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden FassungStmk. L-DBR.

Die Landesregierung ist Dienstbehörde zweiter Instanz.

(3) Das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist weiters mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Landesvertragsbediensteten betraut. In dieser Funktion ist er für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1.

generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

2.

eine allfällige Überstellung oder Rücküberstellung,

3.

die Gewährung

a)

eines Karenzurlaubes nach § 29b Abs70 Stmk. 6 Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der als Landesgesetz geltenden FassungL-DBR,

b)

eines Sonderurlaubes nach § 29a Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der als Landesgesetz geltenden Fassung69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine -Ermächtigung erhalten hat,

4.

die Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des zugewiesenen Landesvertragsbediensteten.

(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers unterliegt bei Ausübung der Funktion gemäß Abs. 1, 2 und 3 dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten