§ 3 StPHVO (weggefallen)

Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Der Pflegestützpunkt hat jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale aufzuweisen:

  1. a)Litera ahygienischer Händewaschplatz mit Waschbecken (Armaturen handfrei bedienbar), Desinfektionsmittelspender (handfrei zu bedienen), Einmal-Handtücher und Seifenspender;
  2. b)Litera bversperrbarer Medikamentenschrank;
  3. c)Litera cversperrbarer Suchtgiftschrank;
  4. d)Litera dversperrbarer Medikamentenkühlschrank mit Thermometer;
  5. e)Litera eVorrichtung zum Versperren der Pflegedokumentation;
  6. f)Litera fArbeitsfläche zur Vorbereitung von Medikamenten und Applikationen;
  7. g)Litera gAbwurfbehältnis;
  8. h)Litera hVorkehrungen zur Gewährleistung der Haltbarkeit von Medikamenten im Sinne des Arzneibuches.

Anm§ 3 StPHVO seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.2024
Der Pflegestützpunkt hat jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale aufzuweisen:

  1. a)Litera ahygienischer Händewaschplatz mit Waschbecken (Armaturen handfrei bedienbar), Desinfektionsmittelspender (handfrei zu bedienen), Einmal-Handtücher und Seifenspender;
  2. b)Litera bversperrbarer Medikamentenschrank;
  3. c)Litera cversperrbarer Suchtgiftschrank;
  4. d)Litera dversperrbarer Medikamentenkühlschrank mit Thermometer;
  5. e)Litera eVorrichtung zum Versperren der Pflegedokumentation;
  6. f)Litera fArbeitsfläche zur Vorbereitung von Medikamenten und Applikationen;
  7. g)Litera gAbwurfbehältnis;
  8. h)Litera hVorkehrungen zur Gewährleistung der Haltbarkeit von Medikamenten im Sinne des Arzneibuches.

Anm§ 3 StPHVO seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2013,

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