§ 11 Stmk. WG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Jedes Wettbüro ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen§ 11 Stmk. Die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften nach dem Handelsrecht oder bei eingetragenen Erwerbsgesellschaften den Firmenwortlaut des Inhabers/der Inhaberin der Bewilligung und den Gegenstand der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift zu enthaltenWG seit 31.12.2017 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.2017
Jedes Wettbüro ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen§ 11 Stmk. Die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften nach dem Handelsrecht oder bei eingetragenen Erwerbsgesellschaften den Firmenwortlaut des Inhabers/der Inhaberin der Bewilligung und den Gegenstand der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift zu enthaltenWG seit 31.12.2017 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017

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