§ 5 StPHVO Räume für Zwecke der Kommunikation

Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2004 bis 31.12.9999

(1) Räume für Zwecke der Kommunikation (Aufenthaltsraum, Speisesaal, Aufenthaltsbereiche etc.) müssen an die Anzahl der Heimbewohner angepasst sein und diesen die Möglichkeit zur Kontaktpflege sowie zu tagesstrukturierten Aktivitäten bieten.

(2) Tische und Sitzmöbel müssen den Bedürfnissen der mobilitätseingeschränkten Heimbewohner entsprechen.

(3) Gemeinschaftsräume sind mit einem Notruf auszustatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2004 bis 31.12.9999

(1) Räume für Zwecke der Kommunikation (Aufenthaltsraum, Speisesaal, Aufenthaltsbereiche etc.) müssen an die Anzahl der Heimbewohner angepasst sein und diesen die Möglichkeit zur Kontaktpflege sowie zu tagesstrukturierten Aktivitäten bieten.

(2) Tische und Sitzmöbel müssen den Bedürfnissen der mobilitätseingeschränkten Heimbewohner entsprechen.

(3) Gemeinschaftsräume sind mit einem Notruf auszustatten.

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