§ 5 StPHVO (weggefallen)

Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRäume für Zwecke der Kommunikation (Aufenthaltsraum, Speisesaal, Aufenthaltsbereiche etc.) müssen an die Anzahl der Heimbewohner angepasst sein und diesen die Möglichkeit zur Kontaktpflege sowie zu tagesstrukturierten Aktivitäten bieten.
  2. (2)Absatz 2Tische und Sitzmöbel müssen den Bedürfnissen der mobilitätseingeschränkten Heimbewohner entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Gemeinschaftsräume sind mit einem Notruf auszustatten.
§ 5 StPHVO seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 23.10.2004 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsRäume für Zwecke der Kommunikation (Aufenthaltsraum, Speisesaal, Aufenthaltsbereiche etc.) müssen an die Anzahl der Heimbewohner angepasst sein und diesen die Möglichkeit zur Kontaktpflege sowie zu tagesstrukturierten Aktivitäten bieten.
  2. (2)Absatz 2Tische und Sitzmöbel müssen den Bedürfnissen der mobilitätseingeschränkten Heimbewohner entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Gemeinschaftsräume sind mit einem Notruf auszustatten.
§ 5 StPHVO seit 31.12.2024 weggefallen.

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