§ 14 StUIG Strafbestimmung

Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sofern die TatWer der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 13 erlassenen Verordnung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildetnachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3630,– zu bestrafen, wer.

Anm.: in der Meldepflicht entgegen einer gemäßFassung § 13 LGBl. Nr. 87/2013erlassenen Verordnung nicht nachkommt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.2013

Sofern die TatWer der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 13 erlassenen Verordnung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildetnachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3630,– zu bestrafen, wer.

Anm.: in der Meldepflicht entgegen einer gemäßFassung § 13 LGBl. Nr. 87/2013erlassenen Verordnung nicht nachkommt.

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