§ 11 Stmk. GG 1973 Übergangsbestimmungen

Steiermärkisches Gasgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1973 bis 31.12.9999

Bestehende Gasanlagen können weiter betrieben werden. Stellt aber eine solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1973 bis 31.12.9999

Bestehende Gasanlagen können weiter betrieben werden. Stellt aber eine solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.

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