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(1) Die Änderung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 127/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 sowie die Einfügung des § 5 Abs. 1 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 sowie die Änderung der Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016
(1) Die Änderung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 127/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 sowie die Einfügung des § 5 Abs. 1 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 sowie die Änderung der Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016