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(2) Die Änderung des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 und des § 17 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie der Entfall des § 17 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 79/2017
(2) Die Änderung des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 und des § 17 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie der Entfall des § 17 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 79/2017