§ 4 Stmk. ZG Ansprüche des zugewiesenen Landesbediensteten

Steiermärkisches Zuweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

(1) Der zugewiesene Landesbedienstete verbleibt für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten.

(2) Zugewiesene Landesbedienstete haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Vorrückung und Beförderung nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

(3) Sollte der Rechtsträger dem zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen wie immer gearteten Anspruch gegenüber dem Land.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

(1) Der zugewiesene Landesbedienstete verbleibt für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten.

(2) Zugewiesene Landesbedienstete haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Vorrückung und Beförderung nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

(3) Sollte der Rechtsträger dem zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen wie immer gearteten Anspruch gegenüber dem Land.

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