§ 9a Stmk. PSG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann die Gemeinden durch eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 § 9a verpflichten

1.

darüber zu wachen, dass die in § 3 genannten Personen ihren Pflichten nach § 3 Z 1 bis 3 rechtzeitig und vollständig nachkommen,

2.

bei der Überwachung nach § 4 Abs. 2 lit. a sowie des ordnungsgemäßen Pflegezustandes landwirtschaftlicher Kulturen mitzuwirken,

3.

Meldungen nach § 4 Abs. 2 lit. b entgegenzunehmen, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten,

4.

bei Erhebungen der Landesregierung (z. B. über vorhandene Wirtspflanzen) mitzuarbeiten sowie

5.

bei der Information der Bevölkerung über das Auftreten und die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen mitzuwirken.

(2) Zur Durchführung der den Gemeinden durch Verordnung übertragenen Überwachungsmaßnahmen können die Gemeinden Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellenStmk. Keine Anwendung finden § 6 im Hinblick auf die Bestimmungen über das Dienstabzeichen sowie § 7 Abs. 1 Z 2 und AbsPSG seit 13.12.2019 weggefallen. 2 des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG.

(3) Die näheren Bestimmungen über die fachlichen Voraussetzungen der Aufsichtsorgane gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 02.02.2013 bis 13.12.2019
(1) Die Landesregierung kann die Gemeinden durch eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 § 9a verpflichten

1.

darüber zu wachen, dass die in § 3 genannten Personen ihren Pflichten nach § 3 Z 1 bis 3 rechtzeitig und vollständig nachkommen,

2.

bei der Überwachung nach § 4 Abs. 2 lit. a sowie des ordnungsgemäßen Pflegezustandes landwirtschaftlicher Kulturen mitzuwirken,

3.

Meldungen nach § 4 Abs. 2 lit. b entgegenzunehmen, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten,

4.

bei Erhebungen der Landesregierung (z. B. über vorhandene Wirtspflanzen) mitzuarbeiten sowie

5.

bei der Information der Bevölkerung über das Auftreten und die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen mitzuwirken.

(2) Zur Durchführung der den Gemeinden durch Verordnung übertragenen Überwachungsmaßnahmen können die Gemeinden Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellenStmk. Keine Anwendung finden § 6 im Hinblick auf die Bestimmungen über das Dienstabzeichen sowie § 7 Abs. 1 Z 2 und AbsPSG seit 13.12.2019 weggefallen. 2 des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG.

(3) Die näheren Bestimmungen über die fachlichen Voraussetzungen der Aufsichtsorgane gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten