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(2) Zur Durchführung der den Gemeinden durch Verordnung übertragenen Überwachungsmaßnahmen können die Gemeinden Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellenStmk. Keine Anwendung finden § 6 im Hinblick auf die Bestimmungen über das Dienstabzeichen sowie § 7 Abs. 1 Z 2 und AbsPSG seit 13.12.2019 weggefallen. 2 des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG.
(3) Die näheren Bestimmungen über die fachlichen Voraussetzungen der Aufsichtsorgane gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013
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(2) Zur Durchführung der den Gemeinden durch Verordnung übertragenen Überwachungsmaßnahmen können die Gemeinden Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellenStmk. Keine Anwendung finden § 6 im Hinblick auf die Bestimmungen über das Dienstabzeichen sowie § 7 Abs. 1 Z 2 und AbsPSG seit 13.12.2019 weggefallen. 2 des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG.
(3) Die näheren Bestimmungen über die fachlichen Voraussetzungen der Aufsichtsorgane gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013