§ 12 Stmk. GG 1973 Schlußbestimmungen

Steiermärkisches Gasgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1973 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Hiezu gehören insbesondere:

a)

das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I S. 1451, eingeführt in Österreich durch die Verordnung vom 26. Jänner 1939, DRGBl. I S. 83 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 156/1939), soweit die Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase in sicherheitspolizeilicher Hinsicht geregelt wird;

b)

die Vierte Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Dezember 1938, DRGBl. I S. 1732, eingeführt durch die Verordnung vom 17. Jänner 1940, DRGBl. I S. 202 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 18/1940);

c)

die Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Ackerbauminister und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 63/1936, der Kundmachung BGBl. Nr. 75/1936 und der Verordnung BGBl. Nr. 236/1936.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1973 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Hiezu gehören insbesondere:

a)

das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I S. 1451, eingeführt in Österreich durch die Verordnung vom 26. Jänner 1939, DRGBl. I S. 83 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 156/1939), soweit die Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase in sicherheitspolizeilicher Hinsicht geregelt wird;

b)

die Vierte Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Dezember 1938, DRGBl. I S. 1732, eingeführt durch die Verordnung vom 17. Jänner 1940, DRGBl. I S. 202 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 18/1940);

c)

die Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Ackerbauminister und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, RGBl. Nr. 176, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 63/1936, der Kundmachung BGBl. Nr. 75/1936 und der Verordnung BGBl. Nr. 236/1936.

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