§ 10c Stmk. PSG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen mit Schadorganismen durch Forschungsanstalten des Bundes und des Landes können ohne Ausnahmebewilligung der Landesregierung zu Ende geführt werden§ 10c Stmk.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Novelle laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen mit Schadorganismen durch Forschungsanstalten des Bundes und des Landes sind der Landesregierung zu melden PSG seit 13.12.2019 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 02.02.2013 bis 13.12.2019
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen mit Schadorganismen durch Forschungsanstalten des Bundes und des Landes können ohne Ausnahmebewilligung der Landesregierung zu Ende geführt werden§ 10c Stmk.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Novelle laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen mit Schadorganismen durch Forschungsanstalten des Bundes und des Landes sind der Landesregierung zu melden PSG seit 13.12.2019 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013

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