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(2) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs§ 5 Stmk. 1 zu genehmigen, wenn
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(3) Anträge im Sinn des AbsPSG seit 13.12.2019 weggefallen. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013, LGBl. Nr. 87/2013
(2) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs§ 5 Stmk. 1 zu genehmigen, wenn
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(3) Anträge im Sinn des AbsPSG seit 13.12.2019 weggefallen. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013, LGBl. Nr. 87/2013