§ 3 Stmk. WG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin darf nur mit einer Bewilligung ausgeübt werden.

(2) Einer Bewilligung bedürfen

1.

der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder einer Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort,

2.

der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort.

(3) Die Bewilligung kann die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin oder lediglich eine dieser beiden Tätigkeiten umfassen.

(4) Wer im Besitz einer aufrechten Bewilligung nach Abs§ 3 Stmk. 2 Z 2 ist, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb eines Wettterminals gemäß § 10 ausübenWG seit 31.12.2017 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
(1) Die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin darf nur mit einer Bewilligung ausgeübt werden.

(2) Einer Bewilligung bedürfen

1.

der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder einer Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort,

2.

der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort.

(3) Die Bewilligung kann die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin oder lediglich eine dieser beiden Tätigkeiten umfassen.

(4) Wer im Besitz einer aufrechten Bewilligung nach Abs§ 3 Stmk. 2 Z 2 ist, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb eines Wettterminals gemäß § 10 ausübenWG seit 31.12.2017 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten