§ 10 StPHVO Allgemeine Bestimmungen

Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2004 bis 31.12.9999

Der Pflegeplatzbetreiber hat für den Pflegeplatz-bewohner zur Kontaktpflege, für tagesstrukturierte Aktivitäten und zur Teilnahme am sozialen Leben der Mitglieder des Haushaltsverbandes die Möglichkeit der Mitbenützung von allgemein zugänglichen Räumlichkeiten, wie Wohnzimmer, Balkon oder Terrasse, Küche und Außenflächen vorzusehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2004 bis 31.12.9999

Der Pflegeplatzbetreiber hat für den Pflegeplatz-bewohner zur Kontaktpflege, für tagesstrukturierte Aktivitäten und zur Teilnahme am sozialen Leben der Mitglieder des Haushaltsverbandes die Möglichkeit der Mitbenützung von allgemein zugänglichen Räumlichkeiten, wie Wohnzimmer, Balkon oder Terrasse, Küche und Außenflächen vorzusehen.

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