§ 1 StPHVO (weggefallen)

Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPflegeheime sind in Pflegeeinheiten zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2Eine Pflegeeinheit umfasst maximal 50 Heimbewohner und hat jedenfalls folgende Räumlichkeiten aufzuweisen:
    • StrichaufzählungZimmer der Heimbewohner
    • StrichaufzählungHeimbewohneraufenthaltsbereiche
  3. (3)Absatz 3In jedem Pflegeheim müssen folgende Funktions- und Nebenräume in ausreichender Anzahl und dem jeweiligen Zweck entsprechend zur Verfügung stehen:
    • -StrichaufzählungPflegestützpunkt
    • -StrichaufzählungPflegebad
    • -StrichaufzählungTherapieraum
    • -StrichaufzählungRäume für Zwecke der Kommunikation und
    • -StrichaufzählungNebenräume (Lager, Andachtsraum und dgl.)
  4. (4)Absatz 4Die gemeinsame Nutzung von Funktions- und Nebenräumen durch Pflegeeinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen zulässig:
    1. 1)Ziffer einsDie Pflegeinheiten liegen auf einer Geschoßebene oder sind durch einen Bettenlift verbunden.
    2. 2)Ziffer 2Für je 50 Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ein Pflegebad vorzusehen. Sind mehr als zwei Drittel der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner in Einzelzimmern untergebracht, erhöht sich diese Zahl auf 55.
    3. 3)Ziffer 3Pflegeheime, die über mehr als 30 Doppelzimmer verfügen, benötigen für je weitere 30 Doppelzimmer einen zusätzlichen Therapieraum.
    4. 4)Ziffer 4Unabhängig von den Voraussetzungen nach Z 1 können voll ausgestattete Pflegestützpunkte als Funktionsräume in den Pflegeeinheiten durch einen zentralen Stützpunkt ersetzt werden, wenn in jeder Pflegeeinheit ein Arbeitsbereich für die Pflege zur Verfügung steht, der die Anforderungen nach § 3 lit. a bis g erfüllt.Unabhängig von den Voraussetzungen nach Ziffer eins, können voll ausgestattete Pflegestützpunkte als Funktionsräume in den Pflegeeinheiten durch einen zentralen Stützpunkt ersetzt werden, wenn in jeder Pflegeeinheit ein Arbeitsbereich für die Pflege zur Verfügung steht, der die Anforderungen nach Paragraph 3, Litera a bis g erfüllt.

Anm§ 1 StPHVO seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsPflegeheime sind in Pflegeeinheiten zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2Eine Pflegeeinheit umfasst maximal 50 Heimbewohner und hat jedenfalls folgende Räumlichkeiten aufzuweisen:
    • StrichaufzählungZimmer der Heimbewohner
    • StrichaufzählungHeimbewohneraufenthaltsbereiche
  3. (3)Absatz 3In jedem Pflegeheim müssen folgende Funktions- und Nebenräume in ausreichender Anzahl und dem jeweiligen Zweck entsprechend zur Verfügung stehen:
    • -StrichaufzählungPflegestützpunkt
    • -StrichaufzählungPflegebad
    • -StrichaufzählungTherapieraum
    • -StrichaufzählungRäume für Zwecke der Kommunikation und
    • -StrichaufzählungNebenräume (Lager, Andachtsraum und dgl.)
  4. (4)Absatz 4Die gemeinsame Nutzung von Funktions- und Nebenräumen durch Pflegeeinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen zulässig:
    1. 1)Ziffer einsDie Pflegeinheiten liegen auf einer Geschoßebene oder sind durch einen Bettenlift verbunden.
    2. 2)Ziffer 2Für je 50 Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ein Pflegebad vorzusehen. Sind mehr als zwei Drittel der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner in Einzelzimmern untergebracht, erhöht sich diese Zahl auf 55.
    3. 3)Ziffer 3Pflegeheime, die über mehr als 30 Doppelzimmer verfügen, benötigen für je weitere 30 Doppelzimmer einen zusätzlichen Therapieraum.
    4. 4)Ziffer 4Unabhängig von den Voraussetzungen nach Z 1 können voll ausgestattete Pflegestützpunkte als Funktionsräume in den Pflegeeinheiten durch einen zentralen Stützpunkt ersetzt werden, wenn in jeder Pflegeeinheit ein Arbeitsbereich für die Pflege zur Verfügung steht, der die Anforderungen nach § 3 lit. a bis g erfüllt.Unabhängig von den Voraussetzungen nach Ziffer eins, können voll ausgestattete Pflegestützpunkte als Funktionsräume in den Pflegeeinheiten durch einen zentralen Stützpunkt ersetzt werden, wenn in jeder Pflegeeinheit ein Arbeitsbereich für die Pflege zur Verfügung steht, der die Anforderungen nach Paragraph 3, Litera a bis g erfüllt.

Anm§ 1 StPHVO seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2013,

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