Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Richtlinie 2000/29/EG: Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8§ 9b Stmk. Mai 2000, ABlPSG seit 13.12.2019 weggefallen. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. Nr. L 7 vom 12. Jänner 2010, S 17, über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Richtlinie 2000/29/EG: Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8§ 9b Stmk. Mai 2000, ABlPSG seit 13.12.2019 weggefallen. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. Nr. L 7 vom 12. Jänner 2010, S 17, über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013