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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
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(3) Die Behörde hat den Betrieb des Wettterminals spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs§ 10 Stmk. 1 und 2 nicht gegeben sindWG seit 31.12.2017 weggefallen. Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, dass der Betrieb des Wettterminals zur Kenntnis genommen wird. Der Betrieb gilt mit Zustellung der Bescheini-gung als bewilligt. Der Betrieb gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
(4) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals erlischt, wenn die zugrunde liegende Bewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 erlischt oder entzogen wird.
(5) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
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(3) Die Behörde hat den Betrieb des Wettterminals spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs§ 10 Stmk. 1 und 2 nicht gegeben sindWG seit 31.12.2017 weggefallen. Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, dass der Betrieb des Wettterminals zur Kenntnis genommen wird. Der Betrieb gilt mit Zustellung der Bescheini-gung als bewilligt. Der Betrieb gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
(4) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals erlischt, wenn die zugrunde liegende Bewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 erlischt oder entzogen wird.
(5) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 nicht mehr gegeben sind.