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Zeitabstände der Untersuchungen zur Verordnung
über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz1
Einwirkungen | Zeitabstände |
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen; Spritzlackierarbeiten: 6 Monate |
Quecksilber oder seine |
|
Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre; für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
Schweißrauch | 2 Jahre |
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß2 | 2 Jahre |
Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 |
|
|
|
|
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder |
|
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) |
|
Dimethylformamid | 1 Jahr |
Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) |
|
|
|
|
oder am Ende der Saison3 |
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder | 1 Jahr |
Isocyanate | 1 Jahr |
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führerinnen/Führer, Tragen schwerer Atemschutzgräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
|
|
Lärm | 5 Jahre |
Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 und 4 |
|
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen) | 4 Jahre |
Nachtarbeit | 2 Jahre; für ArbeitnehmerInnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als NachtarbeitnehmerIn: 1 Jahr |
Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
Elektromagnetische Felder | 5 Jahre |
1Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden.
2Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 157/2016
Zeitabstände der Untersuchungen zur Verordnung
über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz1
Einwirkungen | Zeitabstände |
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen; Spritzlackierarbeiten: 6 Monate |
Quecksilber oder seine |
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Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre; für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
Schweißrauch | 2 Jahre |
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß2 | 2 Jahre |
Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 |
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Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder |
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Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) |
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Dimethylformamid | 1 Jahr |
Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) |
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oder am Ende der Saison3 |
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder | 1 Jahr |
Isocyanate | 1 Jahr |
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führerinnen/Führer, Tragen schwerer Atemschutzgräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
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Lärm | 5 Jahre |
Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 und 4 |
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Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen) | 4 Jahre |
Nachtarbeit | 2 Jahre; für ArbeitnehmerInnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als NachtarbeitnehmerIn: 1 Jahr |
Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
Elektromagnetische Felder | 5 Jahre |
1Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden.
2Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 157/2016