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(2) Wurde dem Antragsteller/der Antragstellerin bereits eine Bewilligung erteilt, hat die Behörde bei weiteren Standorten vom Erfordernis des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit abzusehen.
(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Steiermark und im Falle einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 Z 2 § 5 auch der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenStmk. Wird innerhalb von 14 Tagen keine Stellungnahme abgegeben, ist anzunehmen, dass kein Einwand erhoben wirdWG seit 31.12.2017 weggefallen.
(4) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.
(5) Die Bewilligung ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erteilen. Eine neuerliche Bewilligung ist auf unbefristete Zeit zu erteilen, sofern diese vor Ablauf der ersten Bewilligung beantragt wird.
(2) Wurde dem Antragsteller/der Antragstellerin bereits eine Bewilligung erteilt, hat die Behörde bei weiteren Standorten vom Erfordernis des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit abzusehen.
(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Steiermark und im Falle einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 Z 2 § 5 auch der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenStmk. Wird innerhalb von 14 Tagen keine Stellungnahme abgegeben, ist anzunehmen, dass kein Einwand erhoben wirdWG seit 31.12.2017 weggefallen.
(4) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.
(5) Die Bewilligung ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erteilen. Eine neuerliche Bewilligung ist auf unbefristete Zeit zu erteilen, sofern diese vor Ablauf der ersten Bewilligung beantragt wird.