§ 9 StPHVO Zugang zu Sanitäreinrichtungen

Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2004 bis 31.12.9999

Der Pflegeplatz hat die baulichen Voraussetzungen für einen, dem Pflegebedarf der Pflegeplatzbewohner angemessenen Zugang zu einer Nasszelle zu gewährleisten, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 entspricht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2004 bis 31.12.9999

Der Pflegeplatz hat die baulichen Voraussetzungen für einen, dem Pflegebedarf der Pflegeplatzbewohner angemessenen Zugang zu einer Nasszelle zu gewährleisten, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 entspricht.

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