§ 9 Stmk. PSG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
Wer

1.

den Pflichten gemäß § 3 nicht nachkommt,

2.

den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 5 Schadorganismen hält,

4.

die gemäß § 6 vorgeschriebenen Pflanzenschutzmaßnahmen nicht erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.270,– zu bestrafen.

Anm§ 9 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

PSG seit 13.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2019
Wer

1.

den Pflichten gemäß § 3 nicht nachkommt,

2.

den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 5 Schadorganismen hält,

4.

die gemäß § 6 vorgeschriebenen Pflanzenschutzmaßnahmen nicht erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.270,– zu bestrafen.

Anm§ 9 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

PSG seit 13.12.2019 weggefallen.

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