§ 2 Stmk. NPOG Bestellung

Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

(1) Nationalparkorgane sind auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu bestellen.

(2) Zu Nationalparkorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

(1) Nationalparkorgane sind auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu bestellen.

(2) Zu Nationalparkorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

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