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(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl§ 1 Stmk. NrPSG seit 13.12.2019 weggefallen. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl§ 1 Stmk. NrPSG seit 13.12.2019 weggefallen. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.