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Legende:
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(2) Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1951 in der Fassung LGBl. Nr. 6/1977, außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1951 in der Fassung LGBl. Nr. 6/1977, außer Kraft.