§ 2 StGAV Umfang und Form der dienstlichen Grundausbildung

Grundausbildung der Landesbediensteten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildungsmethoden sind jeweils nach den fachlichen Erfordernissen und der organisatorischen Zweckmäßigkeit auszuwählen.

(2) Im Rahmen der dienstlichen Grundausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:

Modul 1:

Einführung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (§ 6)

Modul 2:

Allgemeine Grundausbildung (§ 7)

Modul 3:

Besondere Grundausbildung (§ 9)

 

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildungsmethoden sind jeweils nach den fachlichen Erfordernissen und der organisatorischen Zweckmäßigkeit auszuwählen.

(2) Im Rahmen der dienstlichen Grundausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:

Modul 1:

Einführung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (§ 6)

Modul 2:

Allgemeine Grundausbildung (§ 7)

Modul 3:

Besondere Grundausbildung (§ 9)

 

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