§ 3a StKBFG (weggefallen)

StKBFG-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Berechnungsbasis für das Familiennettoeinkommen ist das Jahreseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die für das Kind, für das die Sozialstaffel zu berechnen ist, unterhaltspflichtig sind§ 3a StKBFG seit 10.09.2023 weggefallen. Zum Einkommen zählen:

1.

Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz).

a)

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;

b)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

c)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

d)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

e)

Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert;

f)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

g)

Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz.

2.

Wochengeld;

3.

Kinderbetreuungsgeld;

4.

Arbeitslosengeld;

5.

Notstandshilfe;

6.

Einkünfte von Zeitsoldaten, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge;

7.

Sozialhilfe und Mindestsicherung, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient;

8.

Erhaltene Unterhaltszahlungen von geschiedenen Ehegatten;

9.

Erhaltene Unterhaltszahlungen und Waisenpensionszahlungen für Kinder.

(2) Ist das Einkommen eines Familienangehörigen im Sinne des Abs. 1 negativ, so ist dieses für die Berechnung des Einkommens mit Null festzusetzen.

(3) Von dem gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Einkommen sind abzuziehen:

1.

nachweislich erbrachte Unterhaltsleistungen, die verpflichtend an nicht haushaltszugehörige Angehörige zu leisten sind;

2.

die auf das Einkommen gemäß Abs. 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz vor Abzug der Absetzbeträge.

(4) Das nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte (Jahres-) Nettoeinkommen ist durch 12 zu dividieren, um das monatliche Familiennettoeinkommen zu ermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011

Stand vor dem 10.09.2023

In Kraft vom 12.09.2011 bis 10.09.2023
(1) Berechnungsbasis für das Familiennettoeinkommen ist das Jahreseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die für das Kind, für das die Sozialstaffel zu berechnen ist, unterhaltspflichtig sind§ 3a StKBFG seit 10.09.2023 weggefallen. Zum Einkommen zählen:

1.

Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz).

a)

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;

b)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

c)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

d)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

e)

Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert;

f)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

g)

Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz.

2.

Wochengeld;

3.

Kinderbetreuungsgeld;

4.

Arbeitslosengeld;

5.

Notstandshilfe;

6.

Einkünfte von Zeitsoldaten, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge;

7.

Sozialhilfe und Mindestsicherung, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient;

8.

Erhaltene Unterhaltszahlungen von geschiedenen Ehegatten;

9.

Erhaltene Unterhaltszahlungen und Waisenpensionszahlungen für Kinder.

(2) Ist das Einkommen eines Familienangehörigen im Sinne des Abs. 1 negativ, so ist dieses für die Berechnung des Einkommens mit Null festzusetzen.

(3) Von dem gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Einkommen sind abzuziehen:

1.

nachweislich erbrachte Unterhaltsleistungen, die verpflichtend an nicht haushaltszugehörige Angehörige zu leisten sind;

2.

die auf das Einkommen gemäß Abs. 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz vor Abzug der Absetzbeträge.

(4) Das nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte (Jahres-) Nettoeinkommen ist durch 12 zu dividieren, um das monatliche Familiennettoeinkommen zu ermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011

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