§ 8 KM-VOLuFw Vorhersehbare Exposition

Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2005 bis 31.12.9999

(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, legt der Dienstgeber nach Konsultierung der Dienstnehmer und ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Dauer der Exposition der Dienstnehmer so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Dienstnehmer während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.

(2) Den betreffenden Dienstnehmern sind geeignete Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen; diese darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Dienstnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(3) Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bereiche, in denen die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, klar abzugrenzen und kenntlich zu machen oder um mit anderen Mitteln zu verhindern, dass Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2005 bis 31.12.9999

(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, legt der Dienstgeber nach Konsultierung der Dienstnehmer und ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Dauer der Exposition der Dienstnehmer so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Dienstnehmer während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.

(2) Den betreffenden Dienstnehmern sind geeignete Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen; diese darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Dienstnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(3) Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bereiche, in denen die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, klar abzugrenzen und kenntlich zu machen oder um mit anderen Mitteln zu verhindern, dass Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.

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