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(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
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(3) Der Landesweinbaukataster hat außerdem folgende Angaben über die Hangneigung zu enthalten:
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Anm LWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012
(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
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(3) Der Landesweinbaukataster hat außerdem folgende Angaben über die Hangneigung zu enthalten:
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Anm LWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012