§ 2 StAbgG Begriffsbestimmungen

Steiermärkisches Abgabengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

1.

Abgaben: Landes- und Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;

2.

Abgabenbehörden: die mit der Erhebung der Abgaben betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden;

3.

Erhebung der Abgaben: alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen, insbesondere die Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung;

4.

Abgabenvorschriften: Vorschriften, die die Abgaben gemäß Z 1 regeln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

1.

Abgaben: Landes- und Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;

2.

Abgabenbehörden: die mit der Erhebung der Abgaben betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden;

3.

Erhebung der Abgaben: alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen, insbesondere die Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung;

4.

Abgabenvorschriften: Vorschriften, die die Abgaben gemäß Z 1 regeln.

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