§ 6 KM-VOLuFw Unterrichtung der zuständigen Behörde

Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2005 bis 31.12.9999

Wenn die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer erkennen lassen, müssen die Dienstgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Nachstehendes zur Verfügung stellen:

a)

durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen oder Mutagenen;

b)

Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Zubereitungen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten;

c)

Zahl der exponierten Dienstnehmer;

d)

getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;

e)

Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;

f)

Art und Grad der Exposition;

g)

Fälle von Substitution.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2005 bis 31.12.9999

Wenn die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer erkennen lassen, müssen die Dienstgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Nachstehendes zur Verfügung stellen:

a)

durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen oder Mutagenen;

b)

Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Zubereitungen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten;

c)

Zahl der exponierten Dienstnehmer;

d)

getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;

e)

Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;

f)

Art und Grad der Exposition;

g)

Fälle von Substitution.

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