§ 21 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Pflanzungsrecht haben auch:

1.

Bewirtschaftende, die eine zwischen dem 1. Jänner 1981 und dem 15. April 1995 nachweislich erfolgte Rodung einer für den Weinbau geeigneten Fläche unter Angabe von Name und Anschrift des Eigentümers, der katastermäßigen Bezeichnung und des Ausmaßes der Rodungsfläche sowie des Zeitpunktes der Rodung der Bezirksverwaltungsbehörde bis 31. Oktober 1995 gemeldet haben,

2.

Bewirtschaftende, die eine rechtmäßig bestehende Rebfläche nachweislich in der Zeit vom 16. April 1995 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gerodet haben und

3.

Bewirtschaftende, die nachweislich vor dem 1. Jänner 1995 die behördliche Mitteilung erhalten haben, dass gegen die von ihnen angemeldete beabsichtigte Pflanzung keine Bedenken bestehen.

(2) Diese Pflanzungsrechte können ausgeübt werden:

im Falle des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 31. Juli 2005 und

im Falle des Abs. 1 Z 2 bis zum Ende des achten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres.

Alle nicht innerhalb dieser Fristen ausgeübten -Wiederbepflanzungsrechte erlöschen und fließen der Regionalen Reserve zu.

§ 21 Stmk. LWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.06.2004 bis 13.10.2020
(1) Ein Pflanzungsrecht haben auch:

1.

Bewirtschaftende, die eine zwischen dem 1. Jänner 1981 und dem 15. April 1995 nachweislich erfolgte Rodung einer für den Weinbau geeigneten Fläche unter Angabe von Name und Anschrift des Eigentümers, der katastermäßigen Bezeichnung und des Ausmaßes der Rodungsfläche sowie des Zeitpunktes der Rodung der Bezirksverwaltungsbehörde bis 31. Oktober 1995 gemeldet haben,

2.

Bewirtschaftende, die eine rechtmäßig bestehende Rebfläche nachweislich in der Zeit vom 16. April 1995 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gerodet haben und

3.

Bewirtschaftende, die nachweislich vor dem 1. Jänner 1995 die behördliche Mitteilung erhalten haben, dass gegen die von ihnen angemeldete beabsichtigte Pflanzung keine Bedenken bestehen.

(2) Diese Pflanzungsrechte können ausgeübt werden:

im Falle des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 31. Juli 2005 und

im Falle des Abs. 1 Z 2 bis zum Ende des achten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres.

Alle nicht innerhalb dieser Fristen ausgeübten -Wiederbepflanzungsrechte erlöschen und fließen der Regionalen Reserve zu.

§ 21 Stmk. LWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

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