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(1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz in der Steiermark sein soll, ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Satzung gemäß Art. 9 der EVTZ-Verordnung sowie die Nachweise über die den Mitgliedern erteilten Teilnahmegenehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung anzuschließen. Im Falle der Teilnahme von Rechtsträgern aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, ist überdies die entsprechende Genehmigung nach dem Recht dieses Staates oder das entsprechende zwischenstaatliche Abkommen betreffend die Teilnahme an einem EVTZ vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat den EVTZ auf Grund der Anzeige nach Abs. 1 in einem EVTZ-Register zu registrieren und unter Angabe der Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes im Internet bekannt zu machen. Zugleich mit der Registrierung ist die Satzung zu veröffentlichen. Über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.
(3) Das EVTZ-Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.
(4) Der Bundeskanzler ist von einer erfolgten Registrierung unverzüglich zu unterrichten.
(5) Gegen Bescheide nach Abs(Anm. 2 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz in der Steiermark sein soll, ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Satzung gemäß Art. 9 der EVTZ-Verordnung sowie die Nachweise über die den Mitgliedern erteilten Teilnahmegenehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung anzuschließen. Im Falle der Teilnahme von Rechtsträgern aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, ist überdies die entsprechende Genehmigung nach dem Recht dieses Staates oder das entsprechende zwischenstaatliche Abkommen betreffend die Teilnahme an einem EVTZ vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat den EVTZ auf Grund der Anzeige nach Abs. 1 in einem EVTZ-Register zu registrieren und unter Angabe der Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes im Internet bekannt zu machen. Zugleich mit der Registrierung ist die Satzung zu veröffentlichen. Über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.
(3) Das EVTZ-Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.
(4) Der Bundeskanzler ist von einer erfolgten Registrierung unverzüglich zu unterrichten.
(5) Gegen Bescheide nach Abs(Anm. 2 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013