§ 4 StAOG Fachliche Voraussetzungen

Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2007 bis 31.12.9999

(1) Die fachlichen Voraussetzungen sind:

1.

die praktischen und theoretischen Kenntnisse des in Frage kommenden Fachgebietes, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und

2.

die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.

(2) Die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse für den jeweiligen Aufgabenbereich sowie die Art des Nachweises werden durch die jeweiligen materienrechtlichen Vorschriften festgelegt.

(3) Die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2007 bis 31.12.9999

(1) Die fachlichen Voraussetzungen sind:

1.

die praktischen und theoretischen Kenntnisse des in Frage kommenden Fachgebietes, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und

2.

die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.

(2) Die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse für den jeweiligen Aufgabenbereich sowie die Art des Nachweises werden durch die jeweiligen materienrechtlichen Vorschriften festgelegt.

(3) Die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

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