§ 21 StGAV Prüfungssenat

Grundausbildung der Landesbediensteten

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(1) Für die Wiederholung einer Dienstprüfung oder Fachprüfung sind Prüfungssenate zu bestellen. Als Mitglieder des Prüfungssenates zur Wiederholung

1.

der Dienstprüfung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer gemäß § 11 und

2.

der Fachprüfung sind für das jeweilige Prüfungsfach fachlich qualifizierte Personen

zu bestellen. Ein Senatsmitglied ist mit dem Vorsitz zu betrauen.

(2) Die Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(1) Für die Wiederholung einer Dienstprüfung oder Fachprüfung sind Prüfungssenate zu bestellen. Als Mitglieder des Prüfungssenates zur Wiederholung

1.

der Dienstprüfung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer gemäß § 11 und

2.

der Fachprüfung sind für das jeweilige Prüfungsfach fachlich qualifizierte Personen

zu bestellen. Ein Senatsmitglied ist mit dem Vorsitz zu betrauen.

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