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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für die Wiederholung einer Dienstprüfung oder Fachprüfung sind Prüfungssenate zu bestellen. Als Mitglieder des Prüfungssenates zur Wiederholung
1. | der Dienstprüfung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer gemäß § 11 und | |||||||||
2. | der Fachprüfung sind für das jeweilige Prüfungsfach fachlich qualifizierte Personen | |||||||||
zu bestellen. Ein Senatsmitglied ist mit dem Vorsitz zu betrauen. |
(2) Die Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen.
(1) Für die Wiederholung einer Dienstprüfung oder Fachprüfung sind Prüfungssenate zu bestellen. Als Mitglieder des Prüfungssenates zur Wiederholung
1. | der Dienstprüfung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer gemäß § 11 und | |||||||||
2. | der Fachprüfung sind für das jeweilige Prüfungsfach fachlich qualifizierte Personen | |||||||||
zu bestellen. Ein Senatsmitglied ist mit dem Vorsitz zu betrauen. |
(2) Die Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen.